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Sparten
Vorstand
Vereinsgeschichte
Satzung

 Satzung des Heimatvereins Werlte e.V. 

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Werlte e.V.“ und hat seinen Sitz in Werlte

§ 2
Ziele und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,
1. der Bevölkerung Verständnis für die hier bodenständige Kultur zu vermitteln, das Brauchtum zu hegen und sinnvoll zu entwickeln, die heimische Mundart zu pflegen und echte Volkskunst zu fördern,
2. das natürliche Landschaftsbild, die Pflanzen- und die Tierwelt zu hegen,
3. die heimischen Baudenkmäler zu erhalten und zu schützen,
4. die Bevölkerung durch Vorträge, Wanderungen, Ausstellungen und Heimatabende mit den Werten und Schönheiten der Gemeinde Werlte vertraut zu machen,
5. den Schulen nach den Möglichkeiten des Vereins Hilfsmittel im Sinne des § 2 der Satzung an die Hand zu geben,
6. ein Bild- und Urkunden- Archiv sowie eine Bibliothek zu unterhalten,
7. eine Theater – und Volkstanzgruppe sowie eine Kindertanzgruppe einzurichten und zu entwickeln, diese wirtschaftlich zu unterstützen sowie die Wandergruppe im Interesse des Heimatvereins auch Nichtmitgliedern zugänglich zu machen,
8. Dorfchroniken zu erstellen und fortzuführen,
9. das Heimathaus zu unterhalten
Der Heimatverein Werlte e.V. ist ein eingetragener Verein, hat seinen Sitz in Werlte und erstreckt sich über das Gebiet der Einheitsgemeinde Werlte.
Die Belange der Ortsteile Wehm, Wieste, Bockholte und Ostenwalde werden besonders berücksichtigt.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.

§ 3
Aufnahme und Austritt
Durch die schriftliche Beitrittserklärung kann jede/r Bürger / Bürgerin über 16 Jahre Mitglied des Heimatvereins Werlte e.V. werden. Dem Mitglied wird eine Vereinssatzung ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod

zu a) Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und ist wirksam zum Ende des Jahres, in dem die Mitteilung den Vorstand erreicht. Eine besondere Bestätigung erfolgt nicht. Bei Austritt aus dem Verein geht für das ehemalige Vereinsmitglied jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen verloren.

zu b) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder mit der Zahlung der Beiträge länger als ½ Jahr im Rückstand bleibt.
Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Widerspruchsrecht. Dies muss von ihm binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 4
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und den Jahresbeitrag zu bezahlen.
Die Höhe des Mindestbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt oder bestätigt.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt ausschließlich durch Bankeinzug.

§ 5
Vorstand
Der Heimatverein Werlte e.V. wird vom Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand  ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1.Vorsitzender
b) 1.stellvertretender Vorsitzender
c) 2.stellvertretender Vorsitzender
d) Schriftführer
e) Kassenwart
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle angefertigt. Der 1.Vorsitzende wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes müssen nach einem Jahr neu gewählt werden. Danach werden der 1. Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes im Wechsel für zwei Jahre gewählt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus nachfolgend aufgeführten Spartenleitern
a) Theatergruppe
b) Plattdeutsch und Kultur
c) Volkstanzgruppe
d) Kindertanzgruppe
e) Archiv
f) Wandergruppe
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bestimmen ihre Stellvertreter selbst. Alle Spartenleiter des erweiterten Vorstandes sind der jährlichen Generalversammlung berichtspflichtig. Sie werden jeweils für zwei Jahre von den jeweiligen Spartenmitgliedern gewählt. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Wahlperiode weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.

§ 6
Versammlung
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, zu der jedes Mitglied schriftlich eingeladen wird. In dieser Versammlung ist
a) über die Tätigkeit des Vereins zu berichten,
b) die Vereinsrechnung abzunehmen,
c) der Vorstand nach § 5 der Satzung zu entlasten und zu wählen,
d) die Höhe der Vereinsbeiträge zu bestätigen oder eine Änderung zu beschließen,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlungen werden Protokolle gefertigt und aufbewahrt. Sie sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Versammlung muss durch schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder beantragt werden und dann mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand organisiert werden. Der Antrag ist zu begründen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern aus der Versammlung sind die Wahlen zum Vorstand geheim durchzuführen.

§ 7
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag den Mitgliedern als Punkt der Tagesordnung mitgeteilt worden ist. Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand ist berechtigt, die Satzungsänderungen, die aufgrund von Anforderungen / Beanstandungen des Gerichts, der Behörden – insbesondere des Finanzamtes- erforderlich werden sollten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.

§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die Auflösung erfordert 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Werlte zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

§ 9
Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 10
Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes nach Maßgabe des § 26 ff BGB vertreten oder vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

§ 11
Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.

(In der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 07.03.2018)