Satzung des Heimatvereins Werlte e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Werlte e.V.“ und hat seinen Sitz in Werlte
§ 2
Ziele und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,
1. der Bevölkerung Verständnis für die hier bodenständige Kultur zu
vermitteln, das Brauchtum zu hegen und sinnvoll zu entwickeln, die
heimische Mundart zu pflegen und echte Volkskunst zu fördern,
2. das natürliche Landschaftsbild, die Pflanzen- und die Tierwelt zu hegen,
3. die heimischen Baudenkmäler zu erhalten und zu schützen,
4. die Bevölkerung durch Vorträge, Wanderungen, Ausstellungen und
Heimatabende mit den Werten und Schönheiten der Gemeinde Werlte
vertraut zu machen,
5. den Schulen nach den Möglichkeiten des Vereins Hilfsmittel im Sinne des § 2 der Satzung an die Hand zu geben,
6. ein Bild- und Urkunden- Archiv sowie eine Bibliothek zu unterhalten,
7. eine Theater – und Volkstanzgruppe sowie eine Kindertanzgruppe
einzurichten und zu entwickeln, diese wirtschaftlich zu unterstützen
sowie die Wandergruppe im Interesse des Heimatvereins auch
Nichtmitgliedern zugänglich zu machen,
8. Dorfchroniken zu erstellen und fortzuführen,
9. das Heimathaus zu unterhalten
Der Heimatverein Werlte e.V. ist ein eingetragener Verein, hat seinen
Sitz in Werlte und erstreckt sich über das Gebiet der Einheitsgemeinde
Werlte.
Die Belange der Ortsteile Wehm, Wieste, Bockholte und Ostenwalde werden besonders berücksichtigt.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „
steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.
§ 3
Aufnahme und Austritt
Durch die schriftliche Beitrittserklärung kann jede/r Bürger / Bürgerin
über 16 Jahre Mitglied des Heimatvereins Werlte e.V. werden. Dem
Mitglied wird eine Vereinssatzung ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
zu a) Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Mitteilung an
den Vorstand erfolgen und ist wirksam zum Ende des Jahres, in dem die
Mitteilung den Vorstand erreicht. Eine besondere Bestätigung erfolgt
nicht. Bei Austritt aus dem Verein geht für das ehemalige
Vereinsmitglied jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen verloren.
zu b) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich
vereinsschädigend verhält oder mit der Zahlung der Beiträge länger als
½ Jahr im Rückstand bleibt.
Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Widerspruchsrecht. Dies muss von
ihm binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich wahrgenommen
werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit der Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.
§ 4
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und den Jahresbeitrag zu bezahlen.
Die Höhe des Mindestbeitrages wird durch die Generalversammlung festgesetzt oder bestätigt.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt ausschließlich durch Bankeinzug.
§ 5
Vorstand
Der Heimatverein Werlte e.V. wird vom Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1.Vorsitzender
b) 1.stellvertretender Vorsitzender
c) 2.stellvertretender Vorsitzender
d) Schriftführer
e) Kassenwart
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind. Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle angefertigt.
Der 1.Vorsitzende wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
übrigen Mitglieder des Vorstandes müssen nach einem Jahr neu gewählt
werden. Danach werden der 1. Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des
Vorstandes im Wechsel für zwei Jahre gewählt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus nachfolgend aufgeführten Spartenleitern
a) Theatergruppe
b) Plattdeutsch und Kultur
c) Volkstanzgruppe
d) Kindertanzgruppe
e) Archiv
f) Wandergruppe
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bestimmen ihre Stellvertreter
selbst. Alle Spartenleiter des erweiterten Vorstandes sind der
jährlichen Generalversammlung berichtspflichtig. Sie werden jeweils für
zwei Jahre von den jeweiligen Spartenmitgliedern gewählt. Der Vorstand
kann für die Dauer seiner Wahlperiode weitere Mitglieder in den
erweiterten Vorstand berufen.
§ 6
Versammlung
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, zu
der jedes Mitglied schriftlich eingeladen wird. In dieser Versammlung
ist
a) über die Tätigkeit des Vereins zu berichten,
b) die Vereinsrechnung abzunehmen,
c) der Vorstand nach § 5 der Satzung zu entlasten und zu wählen,
d) die Höhe der Vereinsbeiträge zu bestätigen oder eine Änderung zu beschließen,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern durchzuführen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die
Mitgliederversammlungen werden Protokolle gefertigt und aufbewahrt. Sie
sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Versammlung muss durch schriftlichen Antrag von
mindestens 1/10 der Mitglieder beantragt werden und dann mit einer
Frist von vier Wochen vom Vorstand organisiert werden. Der Antrag ist
zu begründen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern aus der Versammlung sind die Wahlen zum Vorstand geheim durchzuführen.
§ 7
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn der
Änderungsantrag den Mitgliedern als Punkt der Tagesordnung mitgeteilt
worden ist. Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von ¾ der
anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand ist berechtigt, die Satzungsänderungen, die aufgrund von
Anforderungen / Beanstandungen des Gerichts, der Behörden –
insbesondere des Finanzamtes- erforderlich werden sollten, in eigener
Zuständigkeit zu beschließen.
§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen in einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die Auflösung erfordert 2/3
der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Werlte zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege
und Heimatkunde.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 10
Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes nach Maßgabe des
§ 26 ff BGB vertreten oder vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
§ 11
Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
(In der Fassung des Beschlusses der Generalversammlung vom 07.03.2018)