Jagdgeschichte von Werlte

von Dipl.-Dipl.-Ing. Thomas Schomaker, Werlte

 

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Jagdgeschichte vor der BRD-Gründung

Auszug aus dem Hümmlinger-Volksblatt vom 4. Mai 1919:
„Die Werlter Langen“ von Rektor Wilhelm Heermann


Das Jägeramt auf dem Hümmling hatte lange große Bedeutung. Die Jagden dort waren weit und breit berühmt, denn die vormals ausgedehnten Waldungen, die endlosen Heideflächen und die pfadlosen Moore boten ein vorzügliches Gehege für die „hohe Jagd“. Zahllose Rudel von Hirschen und Wildschweinen durchschwärmten die großen Felder und Forsten.
Rüstete der Fürstbischof von Münster zu einer Jagdpartie auf dem Hümmling, dann wurden alsbald die Bauern des Emslandes in Requisition genommen um etwa 80 Hunde und die fürstlichen Jäger zu Wagen nach Sögel zu schaffen. Darauf kamen 40-50 auserlesene Jagdpferde, welche auf die verschiedenen Posten verteilt wurden. Endlich erschien der Fürst mit zahlreichem Gefolge. Nach der Reiherbeize kam die große Parforcejagd, welche 3 Tage dauerte. Leute aus den Gerichten Meppen, Lathen, Aschendorf und Haselünne, sowie den Gemeinden Werlte, Sögel und Börger trieben unter Leitung des Jägers auf dem Hümmling das Wild um Wahn zusammen, wo das Abschießen stattfand.


Abb. 1: Das Wappen der Werlte Langen nach einem Abdruck des Familienpetschaftes


Abb. 2: Wappen der Werlte Langen in einer Fensterscheibe aus dem Erbwohnhaus dieser Familie zu Werlte

Instruktionen an den Forstmann und Jäger Anton Hoff von der Arenbergischen Forstgesellschaft Haselünne, den 8.10.1828, Karholdt.

Instruktionen den Forsten und Jagen in Werlte.
1.
Die Herzoglichen Förster und Forsthüter sind bestimmte Reviere angewiesen. Die Bewachung dieser Revieren ist ihnen unmittelbar aufgetragen und bei Tage sowohl als auch bei Nacht müssen sie auch die Erhaltung und Beschützung der Forsten machen.
2.
Sie beurkunden alle Exente und Gesetzverletzungen die in ihrer Bewachung anvertrauten Forsten und Jagden und Sünder stattfinden durch Protokolle verlese klar und bestimmt, und wahr, sein müßen. Die Protokolle müßen bei Verlust des Dienstes in der Zeit von 24 Stunden nach der Entdeckung des Frevels abgefaßt und in der Zeit von 8 Tagen obige 24 Stunden mit eingerechnet ihres Vorgesetzten zugestellt werden.
3.
Entdeckt der Förster oder Forsthüter einen Forst oder Sandfrevel ohne den Täter auf der tat zuertappen so bemüht sich derselbe auf alle mögliche Weise ihn zu entdecken. Bei Hausdurchsuchungen ersucht er den Ortsvorsteher zur Begleitung.
4.
Trifft er einen Forstfrevler auf der Tat, so bemächtigt er sich des Werkzeuges, daß ihm bei dem Forstfrevel gedient hat. Ist es ein Wilddieb, oder ein von der Jagd unberechtigter, nimmt er ihn Gewehr und Beitasche. Der in den Sanden und den gehegten Forsten mit Vieh verordnungswiedrig betroffenen Schäfer oder Hirten nimmt er seinen Mantel und einige Schafe oder Vieh, er denucirt diese Objekte bis zur Entscheidung bei seinen Vorgesetzten, das Vieh aber im nächsten Dorfe beim Vorsteher und Schidisten in seinem Protokoll Erwähnung.
5.
Den Förster und Forsthüter ist für alle, Forst und Jagd und Sandfrevel die in seinen Reviere vorfallen persönlich verantwortlich, er habe den Täter entdeckt oder bei Unmöglichkeit der Entdeckung den Frevel selbst durch ein Protokoll seinen Vorgesetzten anzuzeigen.
6.
Wenn der Förster oder der Forsthelfer den Frevler nicht auf der Tat ertappt, so muß er sofort den Ortsvorstand erreichen um den Frevel zu constatiren und als dann alle möglichen Absperrungen anstellen um dann den Frevler habhaft zu werden.
7.
Der Förster und Forsthüter begleiten seinen Vorgesetzten in seinem Revier.
8.
Der Förster und seinen Forsthüter kann unter keinen Umständen, Vorwand den angewiesenen Wohnort verändern, noch sich, aus seinem Revier ohne Urlaub entfernen. Er ist verpflichtet bei jeder Dienstangelegenheit und in allen Verfallheiten sich ausschließlich und unmittelbar an seinen Vorgesetzten zu wenden.
9.
Er wohnt allen Forstoparatstionen bei, welche der Vorgesetzte für nötig halten wird. Er vertritt die Aufseherstelle bei allen Arbeiten die an den Forsten und Sänder, gemacht werden. Und ist für die gute Ausführung der befohlene Arbeit verantwortlich.
10.
Jeder Förster und Forsthüter, muß ein Tagebuch führen, worin jeder von Tag zu Tag den Forstdienst betreffende Vorfälle in Kürze aber mit deutlicher Angabe der Umstände den des Frevels unter Namen der Frevler aufzeichnet. In das Protokoll wird eine laufende Nummer gegeben.
11. Die Tagebücher soll jeden Förster und Forstgehilfen sowie ein Frevelhammer gegen Bezahlung geliefert werden, mit dem Hammer worauf der Buchstabe "F" steht müßen die Förster und Forstgehilfe auf alle gefrevelten Wurzelstöcke Buchstaben schlagen, sowie auf alle Stämme welche sie auf irgend eine Art als gefreveltes Holz bei Haussuchungen, oder auf andere Plätzen finden, mit dem Frevelhammer aufschlagen, welchen sie stets in der Beitasche bei sich tragen müßen.
12.
Wenn der Herzoglich Förster und Forsthüter Frevler entdecken den Comneal oder Privatforsten soll er verpflichtet sein, solche eben so als wenn er selber in den Herzoglichen Forsten ange-troffen hat denuciren bei nachdrücklicher Strafe.
13.
Die Herzoglichen Förster und Forsthüter concorieren, können oft auf halben Wege zusammen überlegen wo der Frevel am größten, der eine den andern mit der Aufsicht und Bewachung unterstützt, wenn gefreveltes Holz von einen Korier in das andern transportiert worden ist, so muß der Förster oder Forsthüter bei Nachbarförster oder Forsthüter sofort davon in Kenntnis setzen, damit der selbe auch darauf reagieren kann. Des Abends und des Morgens ganz zeitig beim Mondschein, soll oft gemeinschaftlich patroliert werden, wo der Forst Schutz am nötigsten ist. Diejenigen welche Pflichten soweit hinter versetzen würden, daß die Forstfrevel begünstigen oder zu ihren eigenen Vorteil erlaubten oder auch unschuldige fälschlich als Forstfrevler angäben sollen den Gerichten übergeben und auch der Strenge des peinlichen Gesetzen bestraft werden.
Haselünne den 8.10.1823, Karholdt


Abb. 3: Süd-Ansicht des mit Stroh gedeckten “Wilmes Hus”

„Wilmes Hus“ wurde um 16. Jhdt. Erbaut und diente von 1800 bis 1850 der Arenbergischen Forstgesellschaft auf dem Hümmling. Es wurde vom Besitzer Revierförster Hoff verwaltet. 1882 wurde Heinrich Anton Heinrichs Eigentümer. Im Jahre 1960 wurde Klaus Wilmes Eigentümer. Die Hausnummer aus dem 18, Jhdt. Lautete Nr. 119, danach wurde es Nr. 233.


Abb. 4: Postkarte von „Wilmes Hus“, Altes Jägerhaus aus dem Jahre 1680


Abb. 5: Postkarte von „Wilmes Hus“, das Haus „Jägerhoff“ aus dem Jahre 1680


Abb. 6: Zeitungsbericht vom 26. April 1961 über den „Jäger Hoff“ in Werlte


Gründung des Hegerings Werlte

Hegeringe sind Untergliederungen der Jägerschaften auf regionaler Ebene, die wiederum Untergliederungen der Landesjägerschaften darstellen. Zweck der Landesjägerschaften (z. B. Landesjägerschaft Niedersachsen als anerkannter Naturschutzverband) ist die Förderung der frei lebenden Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts sowie des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und des Umweltschutzes.

Im Jahre 1951 wurde von der Jagdbehörde in Hannover die Genehmigung mit der Nummer 181 zur Gründung des Hegering Werlte ausgestellt. Willi Heermann und Hermann Wilken aus Werlte wurden mit der Abholung der Genehmigung betraut.
Wenige Monate nach der Genehmigung wurden die Werlter Jäger zur Gründungsversammlung geladen.

Die Gemarkung Werlte wurde in drei Jagdbezirke aufgeteilt:
a) das so genannte „Revier I“ wurde und wird bis heute von der Loruper Straße bis an der Sö-geler Straße bejagt
b) die so genannte „Moorjagd“ heute „Revier II“ umfasst die bejagbare Fläche von der Wehmer Grenze bis zu den Nortmannstannen
c) die so genannte „Mitteljagd“ oder auch „Nordfehnjagd“ heute „Revier III“ wurde und wird von der Bockholter Straße bis zur Loruper Straße bejagt.

Verpächter war und ist die Jagdgenossenschaft Werlte.

Jagdgenossenschaften sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf.
Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, die so genannten Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang eine bestimmte, vom Landesrecht abhängige, Mindestfläche (mindestens 150 Hektar oder höhere Mindestflächen je nach Bundesland) umfassen. Bejagbare Flächen sind im Jagdkataster verzeichnet.

Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie oder verpachtet die Jagd in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an den Jäger. In dem Jagdpachtvertrag wird die Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden in der Regel auf den Pächter, den Jäger, übertragen. Die Haftung der Jagdgenossenschaft ist dann nur subsidiär. Der Ertrag aus der Pacht wird entsprechend der jeweiligen Grundstücksfläche auf die Jagdgenossen umgelegt. Man spricht von einem Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft.

Am 13. Dezember 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften verfassungsgemäß sind.

Zur Geschichte der Jagdgenossenschaften (s. a. zuvor: Zur Historie / Jagdgeschichte der Jagdkultur im Bereich von Werlte)

Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen Landesherrn als Jagdregal zu. Die deutschen Staaten hoben (mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz) diese Rechte im Gefolge der Revolution von 1848/1849 auf. Jagd war nur noch auf eigenem Grund und Boden möglich. Durch die ungeregelte Möglichkeit der Jagdausübung ergab sich jedoch die Gefahr einer völligen Ausrottung des Wildes und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz kleinbäuerlicher Betriebe, die auch von den - durch Verringerung des Wildbestandes sinkenden - Jagderträgen abhängig waren. Die deutschen Staaten erließen daher in den fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts Gesetze, die das dem Grundeigentümer zustehende Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht trennten und das Jagdausübungsrecht entweder den Gemeinden oder der Gemeinschaft der Grundeigentümer zuerkannten. Damit war nach kurzer Zeit der durch die Revolution von 1848/1849 geschaffene Zustand, dass jeder Eigentümer nach eigenem Belieben auf seinem Grund jagen durfte, durch die Trennung von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht wieder beseitigt.
Diese landesrechtlichen Regelungen zum so genannten Reviersystem vereinheitlichte das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, das die amerikanische Besatzungsmacht für ihre Zone 1948 aufhob. An dessen Stelle trat schließlich das Bundesjagdgesetz, das am 1. April 1953 Geltung erlangte und das Reviersystem bis heute beibehält.


Abb. 7: Jahresjagdschein vom 18. April 1950


Abb. 8: Jäger der drei Jagdbezirke aus Werlte im Jahre 1961

Die Abb. 8 zeigt einige Werlter Jäger aus den drei Jagdbezirken in Werlte. Aufgenommen wurde dieses Gruppenfoto im so genannten „Hühnerhauk“ im Jahre 1961. Der „Hühnerhauk“ ist eine alte Flurbezeichnung und liegt hinter den jetzigen Schießstand des Hegeringes Werlte an Oldenburger Straße.
Teilnehmer an dieser Jagd waren (von links oben): Friederich Kersten, Hubert Espel, Gerhard Heermann, Anton Jansen, Bernhard Rohde Wehm, Wilhelm Klumpe, Bernhard Jansen, Hermann Wilken, Heinrich Borghmann, Hans Niermann, Hermann Grummel, Erich Kersten, Rudolf Huschek, Wilhelm Kessen, Gustav Dreiling, Lehrer Heinrich Tengen aus Wehm, Ewald Gr. Darrelmann, als Treiber Herbert Kessen und Hermann Hackmann.


Abb. 9: Der „Zwölfer“ Bock von Werlte


Abb. 10: Waffenschein vom 10. August 1951 für zwei Langwaffen


Falkner auf Beizjagd in Werlte
Die Internationale Falkner-Tagung von 1984 fand in Sögel auf dem Jagdschloss Clemenswerth statt. Schirmherr der Tagung war Ministerpräsident Dr. Ernst Albrecht, welcher zugleich Präsident des Falkner-Bundes von Deutschland war.


Abb. 11: Begrüßung während der Falkner-Tagung in Werlte

Im Anschluss an die Falkner-Tagung machte Dr. Ernst Albrecht in Werlte aufgrund einer Einladung von Anton Heermann halt. Begrüßt wurde er im Gasthof Heinrich Remmers durch An-ton Heermann, Samtbürgermeister der Samtgemeinde Werlte Heribert Klumpe, Gemeindedirektor Bernhard Horstmann, Clemens Strotmann als Jäger und Gastwirt Heinrich Remmers (s. Abb. 11).

Während des Treffens mit Dr. Ernst Albrecht wurde ein Termin vereinbart, um in Werlte eine Falkner-Jagd durchzuführen. Dieser Jagdtag fand mit internationaler Beteiligung statt. Ein Österreicher Falkner beteiligte sich an der Jagd mit zwei Adlern, zwei weitere Falkner aus Bayern und Amerika jagten jeweils mit zwei Falken.
Das Foto zeigt eine Reihe von Greifvögeln in Remmers Weide kurz vor Beginn der Jagd, im Vordergrund sind zwei Adler zu sehen.
Die Jagdgesellschaft wurde in zwei Gruppen eingeteilt. Die Falknergruppe mit dem Adler, zum Jagen von Hasen, wurde von den Brüdern Gerhard und Willi Heermann begleitet. Die Beizjagd wurde in der so genannten „Moorjagd“ durchgeführt, da hier ein guter Hasenbesatz vorzufinden war. Das erste bebeizen auf einen Hasen schlug fehl, der zweite und dritte Versuch war ein Erfolg. Der Erklärung des Österreichers zum ersten Fehlversuch begründete er damit, dass der Adler nicht auf Hasen, sondern auf Rehe, Gämse und auf Füchse also auf größeres Wild abgerichtet sei.


Abb. 12: Falken vor der Beizjagd

Die zweite Falknergruppe mit dem Amerikaner und dem Bayer, mit je zwei Falken, konnte auf dem „Auener Esch“ die Beizjagd durchführen. Hier war ein guter Fasanenbesatz auf einer größeren Freifläche vorzufinden, somit waren gute Voraussetzungen für das Beizen mit dem Falken gegeben.

Diese Beizjagd mit dem Falken auf Fasanen wurde ein voller Erfolg. Interessant dabei ist, dass beim Angriffflug des Falken auf den Fasan immer von unten her erfolgt um so das Tier schnell durch gezielten Griff zu töten. Beim Flug zum Boden dreht der Falke seine Beute so, dass er oben, wenn am Boden angekommen, auf seiner Beute sitzt.
Am Ende der Jagd wurden die Falken mit einem Fleischstück belohnt. Ein Falke des Bayern suchte das Weite. Acht Tage hat der Falkner versucht den Falken wieder zu finden. Ob es ihm gelang, ist leider nicht bekannt.


Abb. 13 zeigt von links: Gerhard Heermann, Kreisjägermeister Feigel, der Österreichische Falkner, Willi Heermann, Theo Sandmann, Bürgermeister Josef Hanekamp und Ministerpräsident Dr. Ernst Albrecht


Weitere Jagdfotos aus vergangenen Tagen


Abb. 14: Die Jägersrast von links: Gerhard Heermann, Hubert Espel, Hans Nortmann, Bernhard Strotmann, Wilhelm Jansen, Dr. Karl Bösing, Clemens Strotmann, ?, Willi Heermann


Abb. 15: Einweihung des „Jäger-Kreuzes“ im „Großen Esch“. Beteiligte von links: Willi Heermann, Anton Heermann, Gerhard Heermann, Clemens Strotmann, Arthur Mücke, Theo Sandmann


Abb. 16: Die Treibjagd ist beendet, der gemütliche Teil beginnt in der Jagdhütte von Willi Janssen


Abb. 17: Ein von Anton Tepe aus Werlte erlegter starker mehrjähriger sechser Rehbock mit Jagdhut, Drilling, Fernglas und Münsterländer Jagdhund


Abb. 18: Hotel Cramer in der Poststraße, hier versammelten sich des Öfteren die Jäger und Förster aus Werlte. Das Foto zeigt: Hermann Cramer sen. mit Jagdhund und Lubert Perk, beide mit ihren geschulterten Jagdgewehren


Abb. 19: Links im Bild Lubert Perk und seine „Jagdkollegen“ mit einem erlegten ungeraden sechser Rehbock im Jahre 1928


Abb. 20: Jäger aus Werlte und Umgebung bei einer Jagd
untere Reihe von links: Förster Fissler, Werlte (zweiter); Förster Keimer sen., Vrees (vierter); Hermann Scholübbers, Werlte (ganz rechts)
zweite Reihe unten von links: Rektor Helmke (zweiter); Lubert Perk, Werlte (vierter); Bernhard Heermann, Werlte (fünfter)
dritte Reihe unten von rechts: Willi Hömmen
obere Reihe von links: Förster Kurt Anton, Sögel (zweiter); Förster Walter Anton, Werlte (dritter); Hermann Wilken, Werlte (letzter)



Abb. 21: Von links: Heinrich Fissler, Werlte; Förster Keimer sen., Paul Wenzel



Abb. 22: Wiederholtes Jagdglück hatte Lubertus Perk, erlegt wurde von ihm ein Rehbock (Gabler)


Abb. 23: Alter Schießstand vom Hegering Werlte
In den so genannten Werlter „Buschtannen“ hatten die Jäger bereits einen Jagdschießstand mit „laufenden“ Wildschweinen, Rehen und Hasen eingerichtet.



Abb. 24: Hier ein jagdliches Treffen vor dem Hotel Kleene in Vrees, mit einem erlegten Wildschwein (Keiler). Das Forstgebiet „Eleonorenwald“ war früher wie heute ein gern besuchtes Jagdgebiet mit viel Wild wie Rot-, Dam-, Schwarz- und Rehwild


Abb. 25: Zu einem Umtrunk, anlässlich eines erlegten Hirsches im Eleonorenwald, hatte Förster Adolf Wiesmann in den Gasthof Cramer eingeladen.
von links: Dr. Karl Bösing, Dr. Hermann Brinkmann
Alle anderen Personen, außer Adolf Wiesmann mit der Jagdtrophäe, sind unbekannt.



Abb. 26: Dr. Bösing war ein Naturfreund. Als Heger und Jäger verbrachte er viele Stunden im „Lahner Nordholz“, diesen so benannten Eigenjagdbezirk von der Arenberg-Meppen GmbH hatte er viele Jahre gepachtet.


Abb. 27: Das war „seine Welt“ in der Freizeit, hier bei der Niederwild-Treibjagd im Eigenjagdbezirk „Lahner Nordholz“.


Abb. 28: Fuhler-Heermanns-Kreuz (Nr. 7)

Der letzte männliche Nachkomme vom Großbauern Heermann auf dem Hehm (Plattdeutsch: Hemes, wonach der heutige Name „Hehm“ abgewandelt wurde), ist im Jahre 1875 bei einer Jagd im „Nordfehn“ beim Übersteigen eines Zaunes von seinem eigenen Gewehr tödlich getroffen worden. Dem Toten zu Ehren errichtete man dieses Kreuz. Die Tochter Anna Thekla, die den Bauer Johann Bernhard Fuhler an der Wehmer Straße heiratete, bekam von ihren Eltern als Vermächtnis mit auf dem Weg, dass solange sie lebe und auch ihre Nachkommen, dieses Kreuz zu ehren und zu pflegen haben. Seitdem ist das Kreuz bekannt als „Fuhler-Hemes-Kreuz“. Als in den dreißiger Jahren das Grundstück von Hermann Kessen bebaut wurde, ist das Kreuz aus verschiedenen Gründen auf das Nachbargrundstück von Bernhard Mönster versetzt worden, wo es beim heutigen Grundstückseigentümer Franz Jerzembeck noch heute steht.


Abb. 29: Auto (Totalschaden) nach dem Unfall am unbeschrankten Bahnübergang bei Essen (Oldenburg)


Abb. 31


Abb. 32: die Jagdkutsche von Heinrich Fisseler im Jahre 1935



Abb. 33: Bernhard Heermann hatte das Jagdglück im Lahner-Northolz einen Keiler (ausgenommen 222 Pfund) zu erlegen, ebenso war die Jagdgöttin Diana Heinrich Fissler sen. holt, der ebenfalls einen Keiler (ausgenommen 151 Pfund) erlegte.


Aber nicht nur Wildschweine waren die Beute um Werlte, auch Rothirsche im Jagdgatter des Elonorenwaldes wurden erlegt. Man sieht hier im Folgenden einige erlegte Rothirsche.


Abb. 34


Abb. 35


Abb. 36


Abb. 37


Abb. 38: heutiger Schießstand des Hegerings Werlte

Wo sich der heutige Schießstand des Hegerings Werlte befindet, war früher die gemeindeeigene Lehmkuhle. Hier wurde für die Ziegelei Schwöffermann Lehm abgegraben. Des Weiteren war auch hier ein Kleinkaliber-Schießstand errichtet, wo der Kriegerverein von Werlte seine Schießübungen durchführte.