Jagdgeschichte von Werlte
von Dipl.-Dipl.-Ing. Thomas Schomaker, Werlte
Jagdgeschichte vor der
BRD-Gründung
Auszug aus dem Hümmlinger-Volksblatt vom 4. Mai 1919:
„Die Werlter Langen“ von Rektor Wilhelm Heermann
Das Jägeramt auf dem Hümmling hatte lange große
Bedeutung. Die Jagden dort waren weit und breit berühmt, denn die
vormals ausgedehnten Waldungen, die endlosen Heideflächen und die
pfadlosen Moore boten ein vorzügliches Gehege für die
„hohe Jagd“. Zahllose Rudel von Hirschen und Wildschweinen
durchschwärmten die großen Felder und Forsten.
Rüstete der Fürstbischof von Münster zu einer Jagdpartie
auf dem Hümmling, dann wurden alsbald die Bauern des Emslandes in
Requisition genommen um etwa 80 Hunde und die fürstlichen
Jäger zu Wagen nach Sögel zu schaffen. Darauf kamen 40-50
auserlesene Jagdpferde, welche auf die verschiedenen Posten verteilt
wurden. Endlich erschien der Fürst mit zahlreichem Gefolge. Nach
der Reiherbeize kam die große Parforcejagd, welche 3 Tage
dauerte. Leute aus den Gerichten Meppen, Lathen, Aschendorf und
Haselünne, sowie den Gemeinden Werlte, Sögel und Börger
trieben unter Leitung des Jägers auf dem Hümmling das Wild um
Wahn zusammen, wo das Abschießen stattfand.
Abb. 1: Das Wappen der Werlte Langen nach einem Abdruck
des Familienpetschaftes
Abb. 2: Wappen der Werlte Langen in einer Fensterscheibe
aus dem Erbwohnhaus dieser Familie zu Werlte
Instruktionen an den Forstmann und Jäger Anton Hoff von der
Arenbergischen Forstgesellschaft Haselünne, den 8.10.1828,
Karholdt.
Instruktionen den Forsten und Jagen in Werlte.
1.
Die Herzoglichen Förster und Forsthüter sind bestimmte
Reviere angewiesen. Die Bewachung dieser Revieren ist ihnen unmittelbar
aufgetragen und bei Tage sowohl als auch bei Nacht müssen sie auch
die Erhaltung und Beschützung der Forsten machen.
2.
Sie beurkunden alle Exente und Gesetzverletzungen die in ihrer
Bewachung anvertrauten Forsten und Jagden und Sünder stattfinden
durch Protokolle verlese klar und bestimmt, und wahr, sein
müßen. Die Protokolle müßen bei Verlust des
Dienstes in der Zeit von 24 Stunden nach der Entdeckung des Frevels
abgefaßt und in der Zeit von 8 Tagen obige 24 Stunden mit
eingerechnet ihres Vorgesetzten zugestellt werden.
3.
Entdeckt der Förster oder Forsthüter einen Forst oder
Sandfrevel ohne den Täter auf der tat zuertappen so bemüht
sich derselbe auf alle mögliche Weise ihn zu entdecken. Bei
Hausdurchsuchungen ersucht er den Ortsvorsteher zur Begleitung.
4.
Trifft er einen Forstfrevler auf der Tat, so bemächtigt er sich
des Werkzeuges, daß ihm bei dem Forstfrevel gedient hat. Ist es
ein Wilddieb, oder ein von der Jagd unberechtigter, nimmt er ihn Gewehr
und Beitasche. Der in den Sanden und den gehegten Forsten mit Vieh
verordnungswiedrig betroffenen Schäfer oder Hirten nimmt er seinen
Mantel und einige Schafe oder Vieh, er denucirt diese Objekte bis zur
Entscheidung bei seinen Vorgesetzten, das Vieh aber im nächsten
Dorfe beim Vorsteher und Schidisten in seinem Protokoll Erwähnung.
5.
Den Förster und Forsthüter ist für alle, Forst und Jagd
und Sandfrevel die in seinen Reviere vorfallen persönlich
verantwortlich, er habe den Täter entdeckt oder bei
Unmöglichkeit der Entdeckung den Frevel selbst durch ein Protokoll
seinen Vorgesetzten anzuzeigen.
6.
Wenn der Förster oder der Forsthelfer den Frevler nicht auf der
Tat ertappt, so muß er sofort den Ortsvorstand erreichen um den
Frevel zu constatiren und als dann alle möglichen Absperrungen
anstellen um dann den Frevler habhaft zu werden.
7.
Der Förster und Forsthüter begleiten seinen Vorgesetzten in
seinem Revier.
8.
Der Förster und seinen Forsthüter kann unter keinen
Umständen, Vorwand den angewiesenen Wohnort verändern, noch
sich, aus seinem Revier ohne Urlaub entfernen. Er ist verpflichtet bei
jeder Dienstangelegenheit und in allen Verfallheiten sich
ausschließlich und unmittelbar an seinen Vorgesetzten zu wenden.
9.
Er wohnt allen Forstoparatstionen bei, welche der Vorgesetzte für
nötig halten wird. Er vertritt die Aufseherstelle bei allen
Arbeiten die an den Forsten und Sänder, gemacht werden. Und ist
für die gute Ausführung der befohlene Arbeit verantwortlich.
10.
Jeder Förster und Forsthüter, muß ein Tagebuch
führen, worin jeder von Tag zu Tag den Forstdienst betreffende
Vorfälle in Kürze aber mit deutlicher Angabe der
Umstände den des Frevels unter Namen der Frevler aufzeichnet. In
das Protokoll wird eine laufende Nummer gegeben.
11. Die Tagebücher soll jeden Förster und Forstgehilfen sowie
ein Frevelhammer gegen Bezahlung geliefert werden, mit dem Hammer
worauf der Buchstabe "F" steht müßen die Förster und
Forstgehilfe auf alle gefrevelten Wurzelstöcke Buchstaben
schlagen, sowie auf alle Stämme welche sie auf irgend eine Art als
gefreveltes Holz bei Haussuchungen, oder auf andere Plätzen
finden, mit dem Frevelhammer aufschlagen, welchen sie stets in der
Beitasche bei sich tragen müßen.
12.
Wenn der Herzoglich Förster und Forsthüter Frevler entdecken
den Comneal oder Privatforsten soll er verpflichtet sein, solche eben
so als wenn er selber in den Herzoglichen Forsten ange-troffen hat
denuciren bei nachdrücklicher Strafe.
13.
Die Herzoglichen Förster und Forsthüter concorieren,
können oft auf halben Wege zusammen überlegen wo der Frevel
am größten, der eine den andern mit der Aufsicht und
Bewachung unterstützt, wenn gefreveltes Holz von einen Korier in
das andern transportiert worden ist, so muß der Förster oder
Forsthüter bei Nachbarförster oder Forsthüter sofort
davon in Kenntnis setzen, damit der selbe auch darauf reagieren kann.
Des Abends und des Morgens ganz zeitig beim Mondschein, soll oft
gemeinschaftlich patroliert werden, wo der Forst Schutz am
nötigsten ist. Diejenigen welche Pflichten soweit hinter versetzen
würden, daß die Forstfrevel begünstigen oder zu ihren
eigenen Vorteil erlaubten oder auch unschuldige fälschlich als
Forstfrevler angäben sollen den Gerichten übergeben und auch
der Strenge des peinlichen Gesetzen bestraft werden.
Haselünne den 8.10.1823, Karholdt
Abb. 3: Süd-Ansicht des mit Stroh gedeckten
“Wilmes Hus”
„Wilmes Hus“ wurde um 16. Jhdt. Erbaut und diente von 1800
bis 1850 der Arenbergischen Forstgesellschaft auf dem Hümmling. Es
wurde vom Besitzer Revierförster Hoff verwaltet. 1882 wurde
Heinrich Anton Heinrichs Eigentümer. Im Jahre 1960 wurde Klaus
Wilmes Eigentümer. Die Hausnummer aus dem 18, Jhdt. Lautete Nr.
119, danach wurde es Nr. 233.
Abb. 4: Postkarte von „Wilmes Hus“, Altes
Jägerhaus aus dem Jahre 1680
Abb. 5: Postkarte von „Wilmes Hus“, das Haus
„Jägerhoff“ aus dem Jahre 1680
Abb. 6: Zeitungsbericht vom 26. April 1961 über den
„Jäger Hoff“ in Werlte
Gründung des Hegerings Werlte
Hegeringe sind Untergliederungen der Jägerschaften auf regionaler
Ebene, die wiederum Untergliederungen der Landesjägerschaften
darstellen. Zweck der Landesjägerschaften (z. B.
Landesjägerschaft Niedersachsen als anerkannter
Naturschutzverband) ist die Förderung der frei lebenden Tierwelt
im Rahmen des Jagdrechts sowie des Naturschutzes, der
Landschaftspflege, des Tierschutzes und des Umweltschutzes.
Im Jahre 1951 wurde von der Jagdbehörde in Hannover die
Genehmigung mit der Nummer 181 zur Gründung des Hegering Werlte
ausgestellt. Willi Heermann und Hermann Wilken aus Werlte wurden mit
der Abholung der Genehmigung betraut.
Wenige Monate nach der Genehmigung wurden die Werlter Jäger zur
Gründungsversammlung geladen.
Die Gemarkung Werlte wurde in drei Jagdbezirke aufgeteilt:
a) das so genannte „Revier I“ wurde und wird bis heute von
der Loruper Straße bis an der Sö-geler Straße bejagt
b) die so genannte „Moorjagd“ heute „Revier II“
umfasst die bejagbare Fläche von der Wehmer Grenze bis zu den
Nortmannstannen
c) die so genannte „Mitteljagd“ oder auch
„Nordfehnjagd“ heute „Revier III“ wurde und
wird von der Bockholter Straße bis zur Loruper Straße
bejagt.
Verpächter war und ist die Jagdgenossenschaft Werlte.
Jagdgenossenschaften sind in Deutschland Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes, ohne dass es
eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf.
Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, die so genannten Jagdgenossen,
sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die
nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang eine
bestimmte, vom Landesrecht abhängige, Mindestfläche
(mindestens 150 Hektar oder höhere Mindestflächen je nach
Bundesland) umfassen. Bejagbare Flächen sind im Jagdkataster
verzeichnet.
Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie oder verpachtet die Jagd in
ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an den Jäger. In dem
Jagdpachtvertrag wird die Haftung der Jagdgenossenschaft für
Wildschäden in der Regel auf den Pächter, den Jäger,
übertragen. Die Haftung der Jagdgenossenschaft ist dann nur
subsidiär. Der Ertrag aus der Pacht wird entsprechend der
jeweiligen Grundstücksfläche auf die Jagdgenossen umgelegt.
Man spricht von einem Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die
Jagdgenossenschaft.
Am 13. Dezember 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass
Zwangsmitgliedschaften in Jagdgenossenschaften
verfassungsgemäß sind.
Zur Geschichte der Jagdgenossenschaften (s. a. zuvor: Zur Historie /
Jagdgeschichte der Jagdkultur im Bereich von Werlte)
Bis 1848 stand das Jagdrecht dem jeweiligen Landesherrn als Jagdregal
zu. Die deutschen Staaten hoben (mit Ausnahme von Mecklenburg-Schwerin
und Mecklenburg-Strelitz) diese Rechte im Gefolge der Revolution von
1848/1849 auf. Jagd war nur noch auf eigenem Grund und Boden
möglich. Durch die ungeregelte Möglichkeit der
Jagdausübung ergab sich jedoch die Gefahr einer völligen
Ausrottung des Wildes und der Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Existenz kleinbäuerlicher Betriebe, die auch von
den - durch Verringerung des Wildbestandes sinkenden -
Jagderträgen abhängig waren. Die deutschen Staaten
erließen daher in den fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts
Gesetze, die das dem Grundeigentümer zustehende Jagdrecht und das
Jagdausübungsrecht trennten und das Jagdausübungsrecht
entweder den Gemeinden oder der Gemeinschaft der Grundeigentümer
zuerkannten. Damit war nach kurzer Zeit der durch die Revolution von
1848/1849 geschaffene Zustand, dass jeder Eigentümer nach eigenem
Belieben auf seinem Grund jagen durfte, durch die Trennung von
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht wieder beseitigt.
Diese landesrechtlichen Regelungen zum so genannten Reviersystem
vereinheitlichte das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, das die
amerikanische Besatzungsmacht für ihre Zone 1948 aufhob. An dessen
Stelle trat schließlich das Bundesjagdgesetz, das am 1. April
1953 Geltung erlangte und das Reviersystem bis heute beibehält.
Abb. 7: Jahresjagdschein vom 18. April 1950
Abb. 8: Jäger der drei Jagdbezirke aus Werlte im
Jahre 1961
Die Abb. 8 zeigt einige Werlter Jäger aus den drei Jagdbezirken in
Werlte. Aufgenommen wurde dieses Gruppenfoto im so genannten
„Hühnerhauk“ im Jahre 1961. Der
„Hühnerhauk“ ist eine alte Flurbezeichnung und liegt
hinter den jetzigen Schießstand des Hegeringes Werlte an
Oldenburger Straße.
Teilnehmer an dieser Jagd waren (von links oben): Friederich Kersten,
Hubert Espel, Gerhard Heermann, Anton Jansen, Bernhard Rohde Wehm,
Wilhelm Klumpe, Bernhard Jansen, Hermann Wilken, Heinrich Borghmann,
Hans Niermann, Hermann Grummel, Erich Kersten, Rudolf Huschek, Wilhelm
Kessen, Gustav Dreiling, Lehrer Heinrich Tengen aus Wehm, Ewald Gr.
Darrelmann, als Treiber Herbert Kessen und Hermann Hackmann.
Abb. 9: Der „Zwölfer“ Bock von Werlte
Abb. 10: Waffenschein vom 10. August 1951 für zwei
Langwaffen
Falkner auf Beizjagd in Werlte
Die Internationale Falkner-Tagung von 1984 fand in Sögel auf dem
Jagdschloss Clemenswerth statt. Schirmherr der Tagung war
Ministerpräsident Dr. Ernst Albrecht, welcher zugleich
Präsident des Falkner-Bundes von Deutschland war.
Abb. 11: Begrüßung während der
Falkner-Tagung in Werlte
Im Anschluss an die Falkner-Tagung machte Dr. Ernst Albrecht in Werlte
aufgrund einer Einladung von Anton Heermann halt. Begrüßt
wurde er im Gasthof Heinrich Remmers durch An-ton Heermann,
Samtbürgermeister der Samtgemeinde Werlte Heribert Klumpe,
Gemeindedirektor Bernhard Horstmann, Clemens Strotmann als Jäger
und Gastwirt Heinrich Remmers (s. Abb. 11).
Während des Treffens mit Dr. Ernst Albrecht wurde ein Termin
vereinbart, um in Werlte eine Falkner-Jagd durchzuführen. Dieser
Jagdtag fand mit internationaler Beteiligung statt. Ein
Österreicher Falkner beteiligte sich an der Jagd mit zwei Adlern,
zwei weitere Falkner aus Bayern und Amerika jagten jeweils mit zwei
Falken.
Das Foto zeigt eine Reihe von Greifvögeln in Remmers Weide kurz
vor Beginn der Jagd, im Vordergrund sind zwei Adler zu sehen.
Die Jagdgesellschaft wurde in zwei Gruppen eingeteilt. Die
Falknergruppe mit dem Adler, zum Jagen von Hasen, wurde von den
Brüdern Gerhard und Willi Heermann begleitet. Die Beizjagd wurde
in der so genannten „Moorjagd“ durchgeführt, da hier
ein guter Hasenbesatz vorzufinden war. Das erste bebeizen auf einen
Hasen schlug fehl, der zweite und dritte Versuch war ein Erfolg. Der
Erklärung des Österreichers zum ersten Fehlversuch
begründete er damit, dass der Adler nicht auf Hasen, sondern auf
Rehe, Gämse und auf Füchse also auf größeres Wild
abgerichtet sei.
Abb. 12: Falken vor der Beizjagd
Die zweite Falknergruppe mit dem Amerikaner und dem Bayer, mit je zwei
Falken, konnte auf dem „Auener Esch“ die Beizjagd
durchführen. Hier war ein guter Fasanenbesatz auf einer
größeren Freifläche vorzufinden, somit waren gute
Voraussetzungen für das Beizen mit dem Falken gegeben.
Diese Beizjagd mit dem Falken auf Fasanen wurde ein voller Erfolg.
Interessant dabei ist, dass beim Angriffflug des Falken auf den Fasan
immer von unten her erfolgt um so das Tier schnell durch gezielten
Griff zu töten. Beim Flug zum Boden dreht der Falke seine Beute
so, dass er oben, wenn am Boden angekommen, auf seiner Beute sitzt.
Am Ende der Jagd wurden die Falken mit einem Fleischstück belohnt.
Ein Falke des Bayern suchte das Weite. Acht Tage hat der Falkner
versucht den Falken wieder zu finden. Ob es ihm gelang, ist leider
nicht bekannt.
Abb. 13 zeigt von links: Gerhard Heermann,
Kreisjägermeister Feigel, der Österreichische Falkner, Willi
Heermann, Theo Sandmann, Bürgermeister Josef Hanekamp und
Ministerpräsident Dr. Ernst Albrecht
Weitere Jagdfotos aus vergangenen Tagen
Abb. 14: Die Jägersrast von links: Gerhard
Heermann, Hubert Espel, Hans Nortmann, Bernhard Strotmann, Wilhelm
Jansen, Dr. Karl Bösing, Clemens Strotmann, ?, Willi Heermann
Abb. 15: Einweihung des „Jäger-Kreuzes“
im „Großen Esch“. Beteiligte von links: Willi
Heermann, Anton Heermann, Gerhard Heermann, Clemens Strotmann, Arthur
Mücke, Theo Sandmann
Abb. 16: Die Treibjagd ist beendet, der gemütliche
Teil beginnt in der Jagdhütte von Willi Janssen
Abb. 17: Ein von Anton Tepe aus Werlte erlegter starker
mehrjähriger sechser Rehbock mit Jagdhut, Drilling, Fernglas und
Münsterländer Jagdhund
Abb. 18: Hotel Cramer in der Poststraße, hier
versammelten sich des Öfteren die Jäger und Förster aus
Werlte. Das Foto zeigt: Hermann Cramer sen. mit Jagdhund und Lubert
Perk, beide mit ihren geschulterten Jagdgewehren
Abb. 19: Links im Bild Lubert Perk und seine
„Jagdkollegen“ mit einem erlegten ungeraden sechser Rehbock
im Jahre 1928
Abb. 20: Jäger aus Werlte und Umgebung bei einer
Jagd
untere Reihe von links: Förster Fissler, Werlte (zweiter);
Förster Keimer sen., Vrees (vierter); Hermann Scholübbers,
Werlte (ganz rechts)
zweite Reihe unten von links: Rektor Helmke (zweiter); Lubert Perk,
Werlte (vierter); Bernhard Heermann, Werlte (fünfter)
dritte Reihe unten von rechts: Willi Hömmen
obere Reihe von links: Förster Kurt Anton, Sögel (zweiter);
Förster Walter Anton, Werlte (dritter); Hermann Wilken, Werlte
(letzter)
Abb. 21: Von links: Heinrich Fissler, Werlte;
Förster Keimer sen., Paul Wenzel
Abb. 22: Wiederholtes Jagdglück hatte Lubertus
Perk, erlegt wurde von ihm ein Rehbock (Gabler)
Abb. 23: Alter Schießstand vom Hegering Werlte
In den so genannten Werlter „Buschtannen“ hatten die
Jäger bereits einen Jagdschießstand mit
„laufenden“ Wildschweinen, Rehen und Hasen eingerichtet.
Abb. 24: Hier ein jagdliches Treffen vor dem Hotel
Kleene in Vrees, mit einem erlegten Wildschwein (Keiler). Das
Forstgebiet „Eleonorenwald“ war früher wie heute ein
gern besuchtes Jagdgebiet mit viel Wild wie Rot-, Dam-, Schwarz- und
Rehwild
Abb. 25: Zu einem Umtrunk, anlässlich eines
erlegten Hirsches im Eleonorenwald, hatte Förster Adolf Wiesmann
in den Gasthof Cramer eingeladen.
von links: Dr. Karl Bösing, Dr. Hermann Brinkmann
Alle anderen Personen, außer Adolf Wiesmann mit der
Jagdtrophäe, sind unbekannt.
Abb. 26: Dr. Bösing war ein Naturfreund. Als Heger
und Jäger verbrachte er viele Stunden im „Lahner
Nordholz“, diesen so benannten Eigenjagdbezirk von der
Arenberg-Meppen GmbH hatte er viele Jahre gepachtet.
Abb. 27: Das war „seine Welt“ in der
Freizeit, hier bei der Niederwild-Treibjagd im Eigenjagdbezirk
„Lahner Nordholz“.
Abb. 28: Fuhler-Heermanns-Kreuz (Nr. 7)
Der letzte männliche Nachkomme vom Großbauern Heermann auf
dem Hehm (Plattdeutsch: Hemes, wonach der heutige Name
„Hehm“ abgewandelt wurde), ist im Jahre 1875 bei einer Jagd
im „Nordfehn“ beim Übersteigen eines Zaunes von seinem
eigenen Gewehr tödlich getroffen worden. Dem Toten zu Ehren
errichtete man dieses Kreuz. Die Tochter Anna Thekla, die den Bauer
Johann Bernhard Fuhler an der Wehmer Straße heiratete, bekam von
ihren Eltern als Vermächtnis mit auf dem Weg, dass solange sie
lebe und auch ihre Nachkommen, dieses Kreuz zu ehren und zu pflegen
haben. Seitdem ist das Kreuz bekannt als
„Fuhler-Hemes-Kreuz“. Als in den dreißiger Jahren das
Grundstück von Hermann Kessen bebaut wurde, ist das Kreuz aus
verschiedenen Gründen auf das Nachbargrundstück von Bernhard
Mönster versetzt worden, wo es beim heutigen
Grundstückseigentümer Franz Jerzembeck noch heute steht.
Abb. 29: Auto (Totalschaden) nach dem Unfall am
unbeschrankten Bahnübergang bei Essen (Oldenburg)
Abb. 31
Abb. 32: die Jagdkutsche von Heinrich Fisseler im Jahre 1935
Abb. 33: Bernhard Heermann hatte das Jagdglück im Lahner-Northolz
einen Keiler (ausgenommen 222 Pfund) zu erlegen, ebenso war die
Jagdgöttin Diana Heinrich Fissler sen. holt, der ebenfalls einen
Keiler (ausgenommen 151 Pfund) erlegte.
Aber nicht nur Wildschweine waren die Beute um Werlte, auch Rothirsche
im Jagdgatter des Elonorenwaldes wurden erlegt. Man sieht hier im
Folgenden einige erlegte Rothirsche.
Abb. 34
Abb. 35
Abb. 36
Abb. 37
Abb. 38: heutiger Schießstand des Hegerings Werlte
Wo sich der heutige Schießstand des Hegerings Werlte befindet,
war früher die gemeindeeigene Lehmkuhle. Hier wurde für die
Ziegelei Schwöffermann Lehm abgegraben. Des Weiteren war auch hier
ein Kleinkaliber-Schießstand errichtet, wo der Kriegerverein von
Werlte seine Schießübungen durchführte.